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§ 3 KlagRegV 2012 — Einsichtnahme

Musterverfahrensregisterverordnung

Stand: 20.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.