Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 45 Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/45?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch fördert die oberste Landesjugendbehörde ab 1. Januar 2024 den Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen in einem anerkannten landesweiten berufsständischen Verband. Die Mitgliedschaft der Kindertagespflegepersonen ist kostenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/45?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Verband gemäß Absatz 1 Satz 1 hat folgende Aufgaben:
Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege,
Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustauschs zwischen den Kindertagespflegepersonen,
Mitwirkung an der Durchführung von Eignungsprüfungen im Auftrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 28 Absatz 1 Satz 2 als fachkundige Stelle.
Unterabschnitt 4
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 45 KitaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 13.03.2025 – 3 KN 11/21Normenkontrollantrag gegen Satzung und Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.