Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 46 Datenverarbeitung und Datenschutz
Stand: 01.08.2026
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- OVG Schleswig, 13.03.2025 – 3 KN 11/21Zitiert von 15
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/46#abs-1 (1) Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erhoben werden müssen, dürfen elektronisch verarbeitet und an die gemäß § 25 zuständige Behörde elektronisch übermittelt werden. § 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/46#abs-2 (2) Die Personensorgeberechtigen und die Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Angeboten gemäß § 24 Absatz 2 haben einen Anspruch auf elektronische Übermittlung ihrer Daten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann hierzu elektronische Verfahren vorgeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/46#abs-3 (3) Die erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Weise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwendet werden.