Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 45 Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/45#abs-1 (1) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch fördert die oberste Landesjugendbehörde ab 1. Januar 2024 den Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen in einem anerkannten landesweiten berufsständischen Verband. Die Mitgliedschaft der Kindertagespflegepersonen ist kostenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/45#abs-2 (2) Der Verband gemäß Absatz 1 Satz 1 hat folgende Aufgaben:

Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege,

Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustauschs zwischen den Kindertagespflegepersonen,

Mitwirkung an der Durchführung von Eignungsprüfungen im Auftrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 28 Absatz 1 Satz 2 als fachkundige Stelle.

§ 44 § 46