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# § 45 KitaG (Brandenburg) — Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch fördert die oberste Landesjugendbehörde ab 1. Januar 2024 den Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen in einem anerkannten landesweiten berufsständischen Verband. Die Mitgliedschaft der Kindertagespflegepersonen ist kostenfrei.

(2) Der Verband gemäß Absatz 1 Satz 1 hat folgende Aufgaben:

Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege,

Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustauschs zwischen den Kindertagespflegepersonen,

Mitwirkung an der Durchführung von Eignungsprüfungen im Auftrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 28 Absatz 1 Satz 2 als fachkundige Stelle.

Unterabschnitt 4

Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt

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Zitiervorschlag: § 45 KitaG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/45?asof=2026-07-30

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