Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
KitaFinHG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/1#abs-1 (1) Das Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ gewährt den Ländern in den Jahren 2008 bis 2013 nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu Tageseinrichtungen und zur Tagespflege für Kinder unter drei Jahren. Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt bis zu 2,15 Milliarden Euro und sind in abfallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/1#abs-2 (2) Leistungen, die im Jahr 2008 auf der Grundlage des durch Haushaltsvermerk zum Einzelplan 17 des Bundeshaushalts 2008 für verbindlich erklärten Wirtschaftsplans des Sondervermögens erfolgt sind, gelten als Leistungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Verpflichtungen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes eingegangen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/1#abs-3 (3) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
Änderungsverlauf
-
15.02.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 250)
BGBl. 2013 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.