Gesetze / KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
KiQuTG§ 3 Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder analysieren anhand möglichst vergleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Ausgangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 und Maßnahmen nach § 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1 ermitteln die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Handlungsfelder, Maßnahmen und Handlungsziele nach Absatz 2 sollen insbesondere die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene, die freien Träger, Sozialpartner sowie Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft in geeigneter Weise beteiligt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf der Grundlage der Analyse der Ausgangssituation nach Absatz 1 und der Ermittlungen nach Absatz 2 stellen die Länder Handlungs- und Finanzierungskonzepte auf, in denen sie anhand der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Kriterien darstellen,
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2791)
BGBl. 2022 I S. 2791
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