Gesetze / KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
KiQuTG§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/2?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:
Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen. Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8 sind von vorrangiger Bedeutung. Maßnahmen sind überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/2?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2791)
BGBl. 2022 I S. 2791
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.