Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kirchenaustrittsgesetz

KiAustrG

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/3#abs-1 (1) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/3#abs-2 (2) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/3#abs-3 (3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/3#abs-4 (4) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/3#abs-5 (5) Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/3#abs-6 (6) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 2 § 4