Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kirchenaustrittsgesetz

KiAustrG

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/4#abs-1 (1) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/4#abs-2 (2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/4#abs-3 (3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung vor Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/4#abs-4 (4) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

§ 3 § 5