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# § 3 KiAustrG (Nordrhein-Westfalen)

Kirchenaustrittsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

(2) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

(4) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(5) Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

(6) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 3 KiAustrG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/3

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