Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kirchenaustrittsgesetz

KiAustrG

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/2#abs-1 (1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/2#abs-2 (2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/2#abs-3 (3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

§ 1 § 3