Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung

KiAusV

§ 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/3#abs-1 (1) Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter

Form schriftlich erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/3#abs-2 (2) Die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung muss

eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht

erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/3#abs-3 (3) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder

Zusätze enthalten.

§ 2 § 4