Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung
KiAusV§ 3
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/3#abs-1 (1) Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter
Form schriftlich erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/3#abs-2 (2) Die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung muss
eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht
erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/3#abs-3 (3) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder
Zusätze enthalten.