Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung
KiAusV§ 2
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2#abs-1 (1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat
und nicht geschäftsunfähig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2#abs-2 (2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt
erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2#abs-3 (3) Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein
Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2#abs-4 (4) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten
Vertreter ist nicht zulässig.