Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung

KiAusV

§ 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2#abs-1 (1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat

und nicht geschäftsunfähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2#abs-2 (2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige

kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt

erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2#abs-3 (3) Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein

Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2#abs-4 (4) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten

Vertreter ist nicht zulässig.

§ 1 § 3