Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung

KiAusV

§ 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/4#abs-1 (1) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem

die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet wurde oder an dem

die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/4#abs-2 (2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt

das Brandenburgische Kirchensteuergesetz.

§ 3 § 5