nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 KiAusV (Brandenburg)

Kirchenaustrittsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat

und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige

kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt

erklären.

(3) Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein

Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

(4) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten

Vertreter ist nicht zulässig.

---

Zitiervorschlag: § 2 KiAusV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KiAusV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
