Gesetze / Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung
KfzSTFPrV§ 9 System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe
Stand: 30.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-1 (1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-2 (2) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-4 (4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-5 (5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.