Gesetze / Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung

KfzSTFPrV

§ 9 System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe

Stand: 30.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-1 (1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-2 (2) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-4 (4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:

1.
Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,
2.
eine Baugruppe instand setzen oder
3.
die Systeme einer Baugruppe einstellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9#abs-5 (5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.

§ 8 § 10