Gesetze / Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung

KfzSTFPrV

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 30.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/10#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/10#abs-2 (2) In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Planung mit 30 Prozent,
2.
die Durchführung mit 50 Prozent und
3.
die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/10#abs-3 (3) In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.

§ 9 § 11