Gesetze / Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung

KfzSTFPrV

§ 8 Fachgespräch

Stand: 30.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/8#abs-1 (1) Im Fachgespräch sind die Prüfungsbereiche nach § 3 einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/8#abs-2 (2) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zugrunde liegen,
2.
Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat die zu prüfende Person wirtschaftliche Aspekte sowie organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zu begründen und
4.
mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/8#abs-3 (3) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 7 § 9