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# § 9 KfzSTFPrV — System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe

Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 30.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.

(2) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 einzubeziehen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.

(4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:

- 1. Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,

- 2. eine Baugruppe instand setzen oder

- 3. die Systeme einer Baugruppe einstellen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.

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Zitiervorschlag: § 9 KfzSTFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/9

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