Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Stand: 12.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/1#abs-1 (1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/1#abs-2 (2) Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden. Die Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu erstellen
Die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen berechtigt nur, Untersuchungen im Rahmen der amtlich vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger durchzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 KfSachvG →
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- OVG NRW, 22.09.2000 – 8 A 2429/99Zitiert von 13
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