Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kennzeichnungsverordnung
KennzVO§ 2 Das Kennzeichen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KennzVO/2#abs-1 (1) Mit Naturschutztafeln der Größe 60 cm entsprechend Anlage 1 sind die Zugänge der Schutzgebiete von mehr als 2 m Wegebreite zu kennzeichnen. Naturschutztafeln der Größe 23 cm entsprechend Anlage 1 können zur Kennzeichnung der sonstigen Schutzgebietsgrenzen, insbesondere an untergeordneten Wegen und Pfaden, verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KennzVO/2#abs-2 (2) Kennzeichen sollen an gesonderten Pfählen angebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KennzVO/2#abs-3 (3) Das Aufstellen und Anbringen von Kennzeichen ist durch Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte zu dulden. Kennzeichen dürfen die bisher ausgeübte Grundstücksnutzung nicht behindern oder sonstige wirtschaftliche Nachteile begründen.
Die Gemeinden und Behörden haben die Kennzeichnung zu unterstützen.