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# § 2 KennzVO (Sachsen) — Das Kennzeichen

Kennzeichnungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Naturschutztafeln der Größe 60 cm entsprechend Anlage 1 sind die Zugänge der Schutzgebiete von mehr als 2 m Wegebreite zu kennzeichnen. Naturschutztafeln der Größe 23 cm entsprechend Anlage 1 können zur Kennzeichnung der sonstigen Schutzgebietsgrenzen, insbesondere an untergeordneten Wegen und Pfaden, verwendet werden.

(2) Kennzeichen sollen an gesonderten Pfählen angebracht werden.

(3) Das Aufstellen und Anbringen von Kennzeichen ist durch Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte zu dulden. Kennzeichen dürfen die bisher ausgeübte Grundstücksnutzung nicht behindern oder sonstige wirtschaftliche Nachteile begründen.

Die Gemeinden und Behörden haben die Kennzeichnung zu unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 2 KennzVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KennzVO/2

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