Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Katastrophenschutzverordnung
KatSV§ 6 Einsatz
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KatSV/6#abs-1 (1) Die Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen führen die notwendigen Einsatzmaßnahmen gemäß § 43 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes auf Anordnung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KatSV/6#abs-2 (2) Das Koordinierungszentrum Krisenmanagement der Landesregierung kann auf Ersuchen der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde den unterstützenden Einsatz von personellen und sächlichen Ressourcen vermitteln.