Gesetze / Landesrecht Brandenburg / KatSV · GVBl.II/12, [Nr. 87]
Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV)
10 Normen · Ausgangsfassung vom 17.10.2012 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Regelungsbereich
- § 2 Organisation
- § 3 Aufgabenerfüllung und Mitwirkung
- § 4 Mindeststärke von Personal, Technik und Ausrüstung
- § 5 Ausbildung
- § 6 Einsatz
- § 7 Übergangsbestimmung
- § 8 Ausführungsvorschriften
- § 9 Evaluierung
- § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 4 Absatz 1) Übersicht zur Mindestausstattung von Fachdiensten und Einheiten der unteren Katastrophenschutzbehörden
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 10 neueste Änderung
- 21.08.2026 — 10 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 6 weitere
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Stand der amtlichen Fassung
16.12.2021 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 102], S. ber. GVBl.II/22 [Nr. 31])
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Historischer Änderungsnachweis
04.11.2016 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 04.11.2016
§ 9 geändert; Anlage neu gefasst
GVBl. II 2016, Nr. 59
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).