Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Katastrophenschutzverordnung
KatSV§ 7 Übergangsbestimmung
Stand: 21.08.2026
Vorhandene Katastrophenschutzfahrzeuge und -ausrüstungen, die den technischen Standards nicht entsprechen, jedoch über einen vergleichbaren Einsatzwert verfügen, können bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiter verwendet werden.