(1) Die Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen führen die notwendigen Einsatzmaßnahmen gemäß § 43 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes auf Anordnung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde durch.
(2) Das Koordinierungszentrum Krisenmanagement der Landesregierung kann auf Ersuchen der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde den unterstützenden Einsatz von personellen und sächlichen Ressourcen vermitteln.