Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/9?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/9?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/9?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.