Gesetze / Kassensicherungsverordnung

KassenSichV

§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/9?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/9?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/9?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.

§ 8 § 10