Gesetze / Kassensicherungsverordnung

KassenSichV

§ 10 Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

Stand: 01.02.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/10#abs-1 (1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/10#abs-2 (2) Für Wegstreckenzähler,

1.
die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und
2.
die nicht unter Absatz 1 fallen,

ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

§ 9 § 11