Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler
Stand: 01.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8#abs-1 (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8#abs-2 (2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
zu enthalten.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8#abs-3 (3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8#abs-4 (4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.