Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 4 Einheitliche digitale Schnittstelle
Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und dem elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde. Sie stellt eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.07.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 30. Juli 2021 (BGBl. I 3295)
BGBl. 2021 I S. 3295
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