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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3295
BGBl. 2021 I S. 3295 · 11.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Kassensicherungsverordnung*
Vom 30.
Auf Grund des § 146a Absatz 3 der Abgabenord-
nung, der durch Artikel 194 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des
Bundestages:
Artikel 1
Änderung der
Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung vom 26. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Elektronische Aufzeichnungssysteme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne
des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung
sind elektronische oder computergestützte Kassen-
systeme oder Registrierkassen. Nicht als elektroni-
sche Aufzeichnungssysteme gelten
1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Park-
raumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elek-
tro- oder Hybridfahrzeuge,
3. elektronische Buchhaltungsprogramme,
4. Waren- und Dienstleistungsautomaten,
5. Taxameter und Wegstreckenzähler,
6. Geldautomaten sowie
7. Geld- und Warenspielgeräte.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Speicher-
medium nach § 3 Absatz 1“ ein Komma und die
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Juli 2021
Wörter „der Anbindung an das elektronische Auf-
zeichnungssystem“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die einheitliche digitale Schnittstelle für den
standardisierten Export aus dem Speicherme-
dium nach § 3 Absatz 1 und die einheitliche digi-
tale Schnittstelle für den standardisierten Export
aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem
können getrennt voneinander erstellt und veröf-
fentlicht werden.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherungsein-
richtung“ durch das Wort „Sicherheitseinrich-
tung“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik legt im Benehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen in Technischen
Richtlinien und Schutzprofilen die technischen
Anforderungen fest an
1. die digitale Schnittstelle, soweit diese den
standardisierten Export aus dem Speicherme-
dium und die Anbindung der zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung an das
elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,
2. das Sicherheitsmodul und
3. das Speichermedium.“
4. § 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Angaben nach Satz 1 müssen
1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung
lesbar oder
2. aus einem QR-Code auslesbar sein.
Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digi-
talen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV),
die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeich-
nungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen.
Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite
Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils
17.9.2015, S. 1).
geltenden Fassung veröffentlicht.“

5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom
2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils
geltenden Fassung ist anzuwenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung der
Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert wurde, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden
Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. Geldautomaten sowie
6. Geld- und Warenspielgeräte.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme
im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abga-
benordnung gelten ebenfalls
1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Februar 2014
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96
vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016,
S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl.
L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxa-
meter) und
2. Wegstreckenzähler.“
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „Zahlungsart“ durch
das Wort „Zahlungsarten“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch das
Wort „und“ ersetzt.
3. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch das
Wort „sowie“ sowie der abschließende Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Num-
mer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler,
der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.“
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 einge-
fügt:
„§ 7
Anforderungen an EU-Taxameter
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter
nicht anzuwenden.
(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstel-
lung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss
unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheits-
modul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-
Taxametern hat zu enthalten:
1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die
Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im
Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie
2014/32/EU,
2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsein-
stellung „Kasse“,
3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktions-
nummer sowie
4. einen Prüfwert.
Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden
manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul
festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so be-
schaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsauf-
zeichnungen erkennbar sind.
(3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens
zu enthalten:
1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer
Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der
Richtlinie 2014/32/EU,
2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsein-
stellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2,
3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 3,
4. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
und
5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in
Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfän-
gers elektronisch in einem standardisierten Daten-
format ausgegeben werden.
(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen
Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des
EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung
des Belegempfängers elektronisch in einem stan-
dardisierten Datenformat ausgegeben werden. Die
Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren
Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegen-
über einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittel-
bar Beteiligten geschehen. Die umsatzsteuerlichen
Anforderungen an eine Rechnung bleiben unbe-
rührt.
§8
Anforderungen an Wegstreckenzähler
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstrecken-
zähler nicht anzuwenden.
(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten
nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1,
3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktions-
nummer sowie
4. einen Prüfwert
zu enthalten.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur
aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstre-
ckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1
Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch

das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktions-
nummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in
den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg min-
destens zu enthalten:
1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer
Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit
diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt wer-
den,
2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3,
3. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
und
4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in
Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfän-
gers elektronisch in einem standardisierten Daten-
format ausgegeben werden.
(4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg
durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeich-
nung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn
keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine
digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4
sinngemäß.
§9
Übergangsregelung
für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar
2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist
§ 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar
2026 anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter
aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021
eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahr-
zeug eingebaut wird.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt
bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall
des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt,
ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb
eines Monats mitzuteilen.
§ 10
Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler
Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzu-
wenden, an dem
1. mindestens drei voneinander unabhängige Unter-
nehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten,
die über eine geeignete digitale Schnittstelle im
Sinne der Kassensicherungsverordnung verfü-
gen, und
2. eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13
oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Kon-
formität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1
mit den Anforderungen des Mess- und Eichge-
setzes feststellt.
Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundes-
ministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I
bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffent-
lichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht wer-
den.“
5. Der bisherige § 7 wird § 11.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung im Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Juli 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3295. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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