Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 3 Speicherung der Grundaufzeichnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/3#abs-1 (1) Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/3#abs-2 (2) Die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung müssen als Transaktionen so verkettet werden, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/3#abs-3 (3) Werden die gespeicherten digitalen Grundaufzeichnungen ganz oder teilweise von einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem übertragen, so muss sichergestellt werden, dass die Verkettung aller Transaktionen nach Absatz 2 und die Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/3#abs-4 (4) Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in einem elektronischen Aufbewahrungssystem ist für die Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung unzulässig, wenn dadurch deren Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.