Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 30. Juli 2021 (BGBl. I 3295)
BGBl. 2021 I S. 3295
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