Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
Stand: 01.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/1#abs-1 (1) Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/1#abs-2 (2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch app-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 KassenSichV →
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- VG München, 20.03.2023 – M 31 K 22.1957Zitiert von 2
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