Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 23
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1994/95. § 17 findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung. Bis dahin sind die §§ 17 und 17a dieser Verordnung in ihrer bis zum 6. Februar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 1a und 17a finden erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung.
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel II der 3. VO zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544))
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2003/2004 Anwendung.