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§ 22 KapVO (Nordrhein-Westfalen)

Kapazitätsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.

(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

(3) Diese Verordnung gilt auch für Fernstudiengänge. Die näheren Bestimmungen erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit den anderen Ländern.