Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 5 Verhältnis zur Regelenergie, zu abschaltbaren Lasten und zur Netzreserve
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die vorgehaltene Reserveleistung der Kapazitätsreserve nicht anrechnen bei der Bestimmung des Umfangs der zu beschaffenden Primärregelleistung, Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie bei der Beschaffung abschaltbarer Lasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Kapazitätsreserveanlagen auch die Funktion der Netzreserve erfüllen können, berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der nach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu beschaffenden Netzreserve entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
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