Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung

KapResV

§ 5 Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve

Stand: 07.11.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/5#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die vorgehaltene Reserveleistung der Kapazitätsreserve nicht anrechnen bei der Bestimmung des Umfangs der zu beschaffenden Primärregelleistung, Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/5#abs-2 (2) Soweit Kapazitätsreserveanlagen auch die Funktion der Netzreserve erfüllen können, berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der nach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu beschaffenden Netzreserve entsprechend.

§ 4 § 6