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§ 5 KapResV — Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve

Kapazitätsreserveverordnung

Stand: 07.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die vorgehaltene Reserveleistung der Kapazitätsreserve nicht anrechnen bei der Bestimmung des Umfangs der zu beschaffenden Primärregelleistung, Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung.

(2) Soweit Kapazitätsreserveanlagen auch die Funktion der Netzreserve erfüllen können, berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der nach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu beschaffenden Netzreserve entsprechend.