Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung

KapResV

§ 13 Fristen, Bindung an Gebote

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/13#abs-1 (1) Jedes Gebot muss den Übertragungsnetzbetreibern spätestens bis zum Gebotstermin zugegangen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/13#abs-2 (2) Der Widerruf eines Gebotes ist gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei den Übertragungsnetzbetreibern. Der Widerruf bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und muss das Gebot, das widerrufen werden soll, eindeutig bezeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/13#abs-3 (3) Jeder Bieter ist an sein fristgerecht abgegebenes und nicht widerrufenes Gebot bis zum Ablauf des dritten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden.

§ 12 § 14