Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 11 Bekanntmachung der Beschaffung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.