Gesetze / Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
KapErhStG§ 3 Anschaffungskosten nach Kapitalerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 16.06.2021 – 1 K 89/16Zitiert von 1
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 8
- FG Köln, 26.05.2009 – 8 K 335/07
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2008 – 2 K 172/05Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2007 – 9 K 227/98Zitiert von 1
- BFH, 09.11.2010 – IX R 24/09Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der VerschmelzungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.02.2009 – IX R 26/08Zitiert von 5
- BFH, 07.12.2004 – VIII R 70/02Einkommensteuer: Ansatz von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG als Einnahmen aus Kapitalvermögen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KapErhStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital verteilt werden.