Gesetze / Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
KapErhStG§ 4 Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das Finanzamt
Stand: 10.06.2019
Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 KapErhStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 10
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Änderungsverlauf
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23.12.1971 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I 2134)
BGBl. 1971 I S. 2134
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