Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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