Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 20 Steueranmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/20?asof=2021-09-08#abs-1 (1) Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/20?asof=2021-09-08#abs-2 (2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 20 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.