Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 20 Steueranmeldung

Bund3 Fassungen

Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 18 § 20