Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Stand: 09.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19#abs-1 (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19#abs-2 (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19#abs-3 (3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.