Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Stand: 09.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19#abs-1 (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19#abs-2 (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19#abs-3 (3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.