Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19?asof=2021-09-08#abs-1 (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19?asof=2021-09-08#abs-2 (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 18 § 20