Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 17 § 19